Spendenkonto für das Stationäre Hospiz Wesermarsch

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Satzung

 

 

Satzung des Förderverein Stationäres Hospiz Wesermarsch e.V.

 


1. Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Förderverein Stationäres Hospiz Wesermarsch
e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Er
hat seinen Sitz in Ovelgönne.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke.

 


2. Zweck des Vereins


2.1 Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der stationären
und ambulanten Hospizarbeit im Landkreis Wesermarsch, sowie die
Förderung der Einrichtung und des Betriebes eines stationären Hospizes für
die Behandlung und Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen.
Der Verein lässt sich auch extern beraten und bei Veranstaltungen
unterstützen. Er koordiniert die Vernetzung seines Wirkungskreises, um den
Hospizgedanken in die Gesellschaft zu tragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§52
Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AO) und des bürgerlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO) sowie
die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO).
Hierbei haben die Begleitung Schwerkranker und sterbender Menschen und
ihrer Familien sowie Begleitung trauernder Menschen einen besonderen
Schwerpunkt.


2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von
Mitteln durch Beiträge, Spenden oder Veranstaltungen und Aktivitäten, die der
Gründung und späteren Erhaltung des stationären Hospizes im Landkreis
Wesermarsch sowie der ambulanten Hospiz- und Palliativarbeit dienen.


2.3 Der Verein ist überkonfessionell und politisch neutral.
Unheilbar kranke und sterbende Menschen sollen unabhängig von ihrer
Herkunft, ihren religiösen und politischen Anschauungen bis zu ihrer letzten
Lebensstunde durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, Fachkräfte im
Zusammenwirken mit Familienangehörigen, Freunden sowie stationären und
ambulanten Einrichtungen begleitende Hilfe erfahren können.


2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Line
eigenwirtschaftliche Zwecke.


2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


2.6 Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


2.7 Ehrenamtlich tätige Personen wie Vorstand, Funktionsträger können für ihre
Tätigkeit für den Verein neben einer Aufwandsentschädigung eine Vergütung
erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Näheres regelt die Mitgliederversammlung oder eine Geschäftsordnung.

 

2.8 Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51
ff AO und § 53 AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der
seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Nr. 1 der Satzung
genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

 


3. Erwerb der Mitgliedschaft


3.1 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und
Annahme durch den Vorstand. Der Antrag auf Annahme kann ohne Angabe
von Gründen abgelehnt werden. Mitglieder können natürliche oder juristische
Personen, Institutionen oder Organisationen werden, die bereit sind, den
Zweck des Vereins zu fördern.


3.2 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages
beträgt mindestens 12€. Die Mitglieder können den Betrag nach oben frei
wählen. Fördermitglieder zahlen bis auf Weiteres einen monatlichen oder
jährlichen Betrag, dessen Höhe sie selbst im Aufnahmeantrag festlegen.
Dieser Betrag kann später nach eigenem Ermessen des Fördermitglieds
geändert werden. Von dieser Regelung kann die Mitgliederversammlung
abweichen, die künftig bei Bedarf die Höhe der Mitgliedsbeiträge festlegt.
Für die freiwilligen Zuwendungen von Fördermitgliedern und Sponsoren können
(nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit) Spendenbescheinigungen
ausgestellt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


3.3 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet:
· Mit dem Tod des Mitglieds.
· Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
· Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist insbesondere
zulässig, wenn ein Mitglied dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder
wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.


 

4. Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

 

5. Mitgliederversammlung


5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zu ihr wird
mindestens zwei Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung
durch den Vorstand eingeladen.


5.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form vom
Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden,
wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe eines Grundes
verlangt.

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